Reisebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lippe Tourismus & Marketing AG

Die Lippe Tourismus & Marketing AG (im Folgenden: LTM) ist Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalreisen, in denen eine Insolvenzversicherung ausdrücklich ausgeschrieben ist. Daneben vermittelt die LTM als Reservierungsstelle Einzelleistungen und Pauschalreisen einzelner jeweiliger Anbieter / Reiseveranstalter / Leistungserbringer (im Folgenden: Anbieter) entsprechend dem aktuellen Buchungsangebot. Vertragliche Beziehungen entstehen im letztgenannten Fall direkt zwischen dem Anbieter, der in diesem Fall als Reiseveranstalter auftritt und dem Kunden. Die Angebote zum Vertragsschluss richten sich ausschließlich an Personen, die die Volljährigkeit erlangt haben.

A. Die LTM als Reiseveranstalter

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages verbindlich ab. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch, elektronisch, per Telefax oder auf dem von der LTM vorgegebenen Formular erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtungen aus dem Vertrag der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die gesonderte Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.

1.2 Die LTM sendet die Annahme, die grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf, an den Kunden oder das Reisebüro / andere Buchungsstelle; mit dem Zugang kommt der Vertrag zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde von der LTM eine schriftliche Reisebestätigung.

1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung des Kunden ab, liegt darin ein neues Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages. An dieses Angebot ist die LTM für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Wird dieses Angebot innerhalb der vorgenannten Frist nicht ausdrücklich oder schlüssig (wie beispielsweise durch Überweisung einer Anzahlung oder des Reisepreises) angenommen, gilt das Angebot der LTM als abgelehnt.

1.4 Vertragspartner ist die Lippe Tourismus & Marketing AG, vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand, Frank Schäfer / Günter Weigel, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold. Reisebüros und andere Buchungsstellen treten nur als Vermittler auf.

2. Bezahlung

2.1 Mit der Reisebestätigung wird ein Sicherungsschein nach § 651 k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entweder auf der Rückseite aufgedruckt oder damit zusammen geheftet übersandt; die vom Kunden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind insolvenzgesichert (vgl. § 651k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)). Nach Erhalt des Sicherungsscheines ist der Reisepreis fällig.

2.2 Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises pro Person, mindestens 25,00 EUR fällig und ist zu zahlen; der vom Kunden zu leistende Anzahlungsbetrag wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt (Buchungseingang bei der LTM) zu zahlen. Im Einzelfall kann die LTM den Kunden auffordern, seine Zahlung direkt gegenüber den Leistungsträgern vor Ort zu erbringen, der insoweit für die LTM geldempfangsbevollmächtigt ist.

2.3 Vor Zahlungen auf den Reisepreis (An- und Restzahlung) vor Beendigung der Reise ist die LTM verpflichtet, dem Kunden einen Sicherungsschein gemäß § 651 k Abs.3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auszuhändigen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 EUR nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.4 Nach vollständiger Zahlung (Buchungseingang bei der LTM) erhält der Kunde die Reiseunterlagen. Bitte benachrichtigen Sie die LTM umgehend, wenn Sie als Reiseanmelder die Reisedokumente nicht spätestens 5 Arbeitstage vor Reiseantritt erhalten haben. In diesem Fall wird die LTM, die vollständige Zahlung vorausgesetzt, die Reisedokumente sofort zusenden oder gegen Zahlungsnachweis für Sie hinterlegen. Wenn der Kunde die LTM nicht benachrichtigt und die Reise aufgrund fehlender Reisedokumente nicht antritt, muss die LTM dies als kostenpflichtigen Rücktritt (vgl. Punkt A. 5.3) behandeln.

2.5 Die LTM ist berechtigt den Reisevertrag aufzulösen, sofern die Anzahlung / Restzahlung nicht fristgerecht dem Konto der LTM gutgeschrieben ist. Entscheidend ist die Buchungsgutschrift bei der LTM. Als Entschädigung kann die LTM die entsprechenden Rücktrittgebühren (vgl. Punkt A. 5.3) verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorliegt. Die LTM ist nicht verpflichtet, bei noch nicht vollständiger Zahlung des Reisepreises die Reiseunterlagen zu übergeben.

3. Leistungen

3.1 Maßgebliche Grundlage des Vertrages sind diejenigen Leistungen, die in der Reisebestätigung vereinbart wurden und die von der LTM im Reservierungssystem hinterlegt sind oder in einer entsprechenden Leistungsbeschreibung oder einem Katalog der LTM dargestellt sind. Wird über Dritte gebucht (wie z. B. durch Agenturen) sind diese nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte oder Zusicherungen abzugeben, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die Leistungen, die die LTM ausschrieb, hinauszugehen oder die gar im Widerspruch zu den ausgeschriebenen / bestätigten Leistungen stehen. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von der LTM herausgegeben werden, sind für die LTM und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich. Nebenabreden (Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, erweitern oder beschränken, sowie Sonderwünsche berücksichtigt die LTM gern; sie werden Vertragsbestandteil, wenn die LTM sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.2 Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Die LTM empfiehlt dringend, eine solche Versicherung abzuschließen, dies kann auch über die LTM erfolgen. Es besteht zudem die Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Für die Sicherheit der Kunden insgesamt empfiehlt die LTM einen Komplettschutz mit Gepäck-, Unfall-, Haftpflicht- und Reisekrankenversicherung.

4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Inhalten, die nach Vertragsschluss notwendig werden und nicht von der LTM wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Die LTM wird über dringend notwendige Leistungsänderungen und –abweichungen den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Unter Umständen kann sie dem Kunden eine Umbuchung oder den Reiserücktritt anbieten.

5. Stornierung der Reise durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Einhaltung der nachfolgend genannten Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der LTM.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die LTM angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind z. B. zu berücksichtigen: gewöhnlich ersparte Aufwendungen. Die LTM kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

bei Pauschalreisen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 %,
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 %,
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30 %,
bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 40 %,
bis zum 08. Tag vor Reisebeginn 45 %,
bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 50 %,
ab dem 02. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtantritt der Reise: 90 %;

bei Ferienwohnungen:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 %,
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %,
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 50 %,
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtantritt der Reise: 90 %;

bei Zimmern und sonstigen Einzelleistungen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25%,
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 35%,
bis zum 08. Tag vor Reisebeginn 50%,
ab dem 07. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtantritt der Reise: 90 %;

Eintrittskarten 100 %
sofern nicht anders ausgeschrieben und ein Weiterverkauf bis zum Veranstaltungsbeginn nicht mehr möglich ist.

5.3 Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der LTM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von der LTM geforderte Pauschale. Die LTM behält sich im Gegenzug vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, die dem Kunden gegenüber konkret zu beziffern ist, zu berechnen; dann wird vom Kunden dieser Betrag geschuldet.

5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Verpflegungsart vorgenommen (im Folgenden: Umbuchung), so erhebt die LTM bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine pauschale Umbuchungsgebühr von 25,00 EUR je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die LTM berechnet hierfür eine Umbuchungsgebühr von 25,00 EUR. Die LTM kann dem Wechsel in der Person des Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde der LTM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.6 Sofern der Kunde aufgrund eines Rücktritts Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt und dies aufgrund einer Abreise oder sonstiger in seiner Risikosphäre liegenden Umstände erfolgt, ist die LTM bemüht, bei den Leistungsträgern vorzusprechen und sich um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen zu bemühen, sofern die LTM unverzüglich von der Nichtinanspruchnahme informiert wird. LTM ist hierzu nicht verpflichtet, sofern es sich um eine völlig unerhebliche Leistung handelt oder gesetzliche Normen / staatliche Verfügungen einer Erstattung entgegenstehen oder die LTM zu spät informiert wird.

6. Rücktritt und Kündigung durch die LTM

6.1 Die LTM kann bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise ausdrücklich genannte Mindestteilnehmerzahl bis dahin nicht erreicht wurde und der Kunde auf die Mindestteilnehmerzahl in der Ausschreibung hingewiesen wurde. Die LTM ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

6.2 Die LTM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der LTM nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die LTM den Anspruch auf den Reisepreis. Die LTM muss sich lediglich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dadurch entstehen, dass Gutschriften von einzelnen Leistungsträgern erfolgen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde in dem Fall selbst.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Zerstörung der Unterkünfte) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die LTM als auch der Kunde den Vertrag kündigen (vgl. § 651j BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die LTM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die LTM verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

8. Gewährleistung

Lipper halten ihr Wort: Die LTM bietet folgende Gewährleistungsmöglichkeiten: Abhilfe, Minderung, Kündigung und/oder Schadensersatz nach den nachfolgenden Regelungen.

8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Die LTM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die LTM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt (wie z. B. eine gleichwertige Unterkunft im gewählten Urlaubsort oder einer vergleichbaren benachbarten Ortschaft).

8.2 Für die Dauer einer erheblichen nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), sofern er den Mangel bei der LTM oder dem Reiseleiter vor Ort unverzüglich nach Auftreten anzeigte. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

8.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die LTM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der LTM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der LTM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Er schuldet der LTM den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

8.4 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die LTM nicht zu vertreten hat.

9. Beschränkung der Haftung der LTM

9.1 Die LTM beschränkt ihre Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf maximal den 3-fachen Reisepreis. Diese Haftungsbeschränkung gilt, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die LTM für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von der LTM eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten der LTM.

9.2 Für alle gegen die LTM gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht im Zusammenhang mit einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit stehen, haftet die LTM bei Personenschäden bis 75.000 EUR und bei Sachschäden bis 4.100,00 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.

9.3 Die LTM haftet nicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

9.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der LTM geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2 Ansprüche des Kunden gegenüber der LTM nach §§ 651c bis 651f BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und der LTM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die LTM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt insofern frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

10.3 Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren nach drei Jahren.

11. Mitwirkung & Hinweise

11.1 Soweit nicht anders vertraglich vorgesehen, ist der Kunde für die Anfahrt zum Leistungserbringungsort oder Flughafen selbst verantwortlich. Sofern der Kunde diesen Ort nicht kennt oder dieser von der LTM nicht eindeutig beschrieben wurde, setzt er sich rechtzeitig mit der LTM in Verbindung und wird Klärung verlangen.

11.2 Um eventuelle Schäden bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden oder gering zu halten, ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. So hat er Beanstandungen unverzüglich der LTM oder der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Unterlässt der Kunde schuldhaft eine Mangelanzeige, entsteht ihm kein Minderungsanspruch.

11.3 Der Reiseablauf wird sorgfältig von der LTM geplant und sie ist mit ihren Mitarbeitern bemüht, diesen einzuhalten. Gleichwohl können unvorhergesehene Ereignisse zu Verspätungen führen.

11.4 Auch Schäden, Fehlleitungen von Gepäck oder Verluste von Reisegepäck sind der LTM oder der Reiseleitung vor Ort unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung von Ansprüchen setzt eine Schadensanzeige voraus.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Die LTM steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die LTM haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, selbst wenn der Kunde die LTM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die LTM die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der LTM bedingt sind.

B. Die LTM als Reisevermittler

1. Abschluss des Vermittlungsvertrages

1.1 Die LTM vermittelt über ihre Prospekte und den Internetauftritt Einzelleistungen und Pauschalreisen (im Folgenden: Fremdreiseleistungen) mit dem Anbieter, sofern dies vom Kunden gewünscht wird.

1.2 Dabei tritt die LTM ausschließlich als Vermittlerin der Fremdreiseleistungen des jeweiligen Anbieters auf: Die LTM vermittelt Verträge im Namen und auf Rechnung der Anbieter. Zwischen den Kunden und der LTM kommt im Falle der Buchung einer Fremdreiseleistung ein sog. Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der auf die Vermittlung von Fremdreiseleistungen gerichtet ist.

1.3 Die in Publikationen veröffentlichten Angebote von Fremdreiseleistungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens der LTM oder der Anbieter dar. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Anbieter abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Dieses Angebot erfolgt durch die Übermittlung von Daten an die LTM oder durch Eingabe der Kundendaten auf dem Internet-Portal der LTM. Dem Kunden kann innerhalb von 6 Tagen direkt vom Anbieter oder über die LTM im Namen des jeweiligen Anbieters die Annahme des Vertragsangebots mitgeteilt oder ein neues Angebot zum Vertragsschluss mit geänderten Konditionen (im Folgenden: neues Angebot) übersendet werden.

1.4 Übersendet die LTM / der Anbieter eine Buchungsbestätigung, Rechnung oder Annahme, resp. nimmt der Kunde das neue Angebot an, kommt der entsprechende Vertrag über Fremdreiseleistungen mit dem Anbieter zustande. Diesem Vertrag können eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters zu Grunde liegen. Die LTM weist darauf hin, dass sich die Anbieter das Recht vorbehalten haben, in den dortigen AGBs z. B. Zahlungsbedingungen, Haftungsregelungen, Stornierungs-, Umbuchungs-, Rückzahlungs- und Fälligkeitsregelungen niederzulegen. Die entsprechenden AGBs werden dem Kunden, soweit verfügbar, über das Portal der LTM zum Abruf zur Verfügung gestellt.

2. Mängel der Vermittlungsleistung

2.1 Sollte es vorkommen, dass der Kunde mit der Vermittlungsleistung unzufrieden ist, hat er diese Mängelrügen unverzüglich gegenüber der LTM anzuzeigen; soweit zumutbar, hat er der LTM die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Jedwede Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt, Mängel anzuzeigen, sofern eine dem Kunden zumutbare Abhilfe möglich gewesen wäre.

2.2 Sollte es vorkommen, dass der Kunde mit der Fremdreiseleistung nicht zufrieden ist, wird daraufhingewiesen, dass die LTM nicht zur Entgegennahme von Mängelanzeigen bzgl. dieser Leistungen berechtigt ist. Derartige Rügen sind direkt gegenüber dem Anbieter vorzubringen.

3. Hinweise zu den Angeboten der Fremdreiseleistung

3.1 Die LTM weist darauf hin, dass die Anbieter, sofern sie als Reiseveranstalter auftreten, vergleichbare Zahlungs- und Stornierungsregelungen haben, wie sie im ersten Teil unter A. dargestellt sind. Insoweit wird ausdrücklich auf die obigen Regelungen sowie auf die Bedingungen der Anbieter Bezug genommen. Hinsichtlich der konkreten Konditionen wendet sich der Kunde direkt an den Anbieter; die LTM vermittelt ggf. den Kontakt.

3.2 Nach Abschluss eines Vertrages zwischen Kunde und Anbieter richten sich die Bedingungen für vom Kunden veranlasste Vertragsänderungen (z. B. Rücktritt, Kündigung, Umbuchungen) nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

3.3 Die einzelnen Angaben zu den Fremdreiseleistungen beruhen auf den Angaben der Anbieter. Obgleich die LTM bemüht ist, die angegebenen Informationen zur Fremdreiseleistung im Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell vorzuhalten, kann eine Garantie hierfür nicht übernommen werden. Die LTM übernimmt zudem keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von sonstigen Inhalten Dritter. Eine Haftung für die Verfügbarkeit des Angebots ist ausgeschlossen.

3.4 Die LTM weist darauf hin, dass die Angebote von Fremdreiseleistungen nur in begrenzten Kontingenten zur Verfügung stehen. Die LTM haftet im Zusammenhang mit der Versendung von Reiseunterlagen nicht für den nicht von ihr zu vertretenden Verlust, Untergang und/oder die Beschädigung.

4. Haftung

4.1 Die LTM steht dafür ein, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird. Die LTM haftet nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche / mangelfreie Erbringung der Fremdreiseleistungen selbst.

4.2 Die vorgenannten Haftungsbefreiungen unter Punkt 3.3, 3.4 gelten nicht, soweit die LTM bekannt war, dass die Angaben fehlerhaft und/oder unrichtig sind oder ihr bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt dies hätte bekannt sein müssen. Insoweit ist die Haftung für das Kennen müssen solcher Umstände jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

4.3 Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, haftet die LTM im Übrigen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Haftung wegen übernommener Garantien. Bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Pflichten des Vermittlungsvertrages ist die Haftung von der LTM auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden sowie in jedem Fall auf den dreifachen Wert der vermittelten Touristikleistung begrenzt.

4.4 Die LTM haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien) die die Dienste der LTM oder deren Lieferanten beeinflussen.

C. Gemeinsame Regelungen für die Angebote der LTM

1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen; Gerichtsstand

1.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder des Vermittlungsauftrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge; ebenso verhält es sich mit diesen Bedingungen.

1.2 Der Kunde kann die LTM nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der LTM gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der LTM maßgebend.

1.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der LTM und Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sofern die LTM im Ausland verklagt wird und dort nicht deutsches Recht zur Anwendung kommt, findet bezüglich der Rechtsfolgen gegen die LTM – insbes. Art, Umfang & Höhe des Anspruchs – ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.4 Die LTM behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Kunden besteht. Im Portal der LTM wird die jeweils aktuelle Version ab Zeitpunkt ihrer Geltung bereitgehalten. Mit der Weiternutzung des Web-Angebots erklärt der Kunde sein Einverständnis zu den Änderungen.

2. Datenschutz

Die LTM verarbeitet und speichert Daten; die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallenden personenbezogenen Daten werden bei der LTM und bei verbundenen Stellen einzig zweckgebunden verarbeitet und genutzt. Im Übrigen speichert, verändert oder übermittelt bzw. nutzt die LTM diese Daten ausschließlich im Rahmen der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs.1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zur Vertragsdurchführung und Kundenbetreuung.

3. Kataloge

3.1 Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben zu den Leistungen sind für die LTM bindend. Die LTM behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, sofern erhebliche sachliche, nicht vorhersehbare Gründe dazu veranlassen. Über diese Änderung wird der Kunde selbstverständlich vor Buchung informiert.

3.2 Mit der Edition neuer Kataloge / Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Reisetermine ihre Gültigkeit. Ebenso verhält es bei im Falle der Novellierung der AGBs (vgl. Punkt C. 1.1). Die LTM ist zur Anfechtung des Reisevertrages berechtigt, sofern Druck- und Rechenfehler erkennbar sind.

4. Adresse

Lippe Tourismus & Marketing AG
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold
Telefon: +49 5231 62-1020
Telefax: +49 5231 62-7917
E-Mail: hermann@lippe.de
Internet: www.land-des-hermann.de

Vertretungsberechtigter Vorstand: Frank Schäfer, Günter Weigel
Registergericht: Amtsgericht Lemgo
Registernummer: HR 5010
Umsatzsteuer-ID: DE227008770

Stand: Januar 2010


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