Reisen für alle – Barrierefreiheit geprüft

In Deutschland leben etwa 10 Mio. Menschen mit einer Behinderung. Für sie sind detaillierte und verlässliche Informationen über die Nutz- und Erlebbarkeit touristischer Angebote eine wesentliche Grundlage für ihre Reiseentscheidung.

Barrierefreier Tourismus ist außerdem eines der wenigen Segmente mit Wachstum und großem ökonomischen Potenzial in Deutschland. Barrierefreiheit ist für etwa 10 % der Bevölkerung unentbehrlich, für 40 % hilfreich und für 100 % komfortabel.

Reisen für alle

Wir freuen uns darüber, dass wir von der Initiative „Reisen für Alle“ mit dem Zertifikat „Barrierefreiheit geprüft“ ausgezeichnet wurden! Um das Kennzeichen führen zu dürfen, müssen Einrichtungen (in unserem Fall das WALK-Gebäude inkl. Parkplatz) Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen.

Dazu gehört zum Beispiel, dass unsere Räume stufenlos zugänglich sind und die Türen breit genug, damit Menschen mit Gehhilfen oder Rollstühlen mühelos hindurch gelangen. Auch die Beleuchtung, Parkplatzsituation und Zuwegegestaltung sowie die Beschilderung und viele weiter Punkte werden auf Barrierefreiheit geprüft.

Ein schönes Ergebnis, an dessen Verbesserung wir gerne weiterarbeiten, denn wir möchten, dass Besucher sich bei uns wohlfühlen und unsere Räumlichkeiten für alle Menschen offen und leicht zugänglich sind.

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Allgemeines:
Es darf max. 1 Stufe mit einer Höhe von max. 18 cm vorhanden sein. Alle Durchgänge/Türen und Wege sind mindestens 70 cm breit. Die schmalste Durchgangsbreite in Räumen (zwischen immobilen Einrichtungsgegenständen und für relevante Wege) darf nicht weniger als 70 cm betragen.

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Rollstuhlfahrer“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Allgemeines:
Alle Durchgänge/Türen in öffentlichen Bereichen sind mindestens 90 cm breit. Bewegungsflächen vor wesentlichen, immobilen Einrichtungsgegenständen in öffentlichen Bereichen sind mindestens 150 cm x 150 cm groß. (Tür, Rampe, Aufzug/Treppen- oder Hublift, Schalter/Tresen/Kasse, Station/Objekt/Exponat)

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

 

Station/Objekt/Exponat:
Die Station/das Objekt/Exponat muss gut ausgeleuchtet sein. Die Informationen müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:
Die Exponate müssen allgemein gut ausgeleuchtet sein. Die Informationen der Exponatbeschilderung müssen visuell kontrastreich gestaltet sein. Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Sehbehinderung.

Beschilderung:
Zwischen Schrift/Piktogramm und Hintergrund muss ein guter visueller Kontrast bestehen. Informationen müssen in gut lesbarer Schrift vorhanden sein.

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für blinde Menschen“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Station/Objekt/Exponat:
Informationen müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:
Informationen über die Exponate müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden. Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für blinde Menschen.

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Schalter/Tresen/Kasse:

Es muss eine induktive Höranlage vorhanden sein.

Station/Objekt/Exponat:
Informationen müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:

Informationen über die Exponate müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden. Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Hörbehinderung.


Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für gehörlose Menschen“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Station/Objekt/Exponat:
Informationen müssen in Gebärdensprache vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:
Informationen über die Exponate müssen in Gebärdensprache vermittelt werden. Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für gehörlose Menschen.

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – barrierefrei für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen“ gelten u. a. die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Schalter/Tresen/Kasse:
Der Schalter/Tresen/Kasse muss von der Eingangstür aus direkt sichtbar oder der Weg zum Schalter/Tresen/Kasse muss bildhaft und
unterbrechungsfrei gekennzeichnet sein.

Station/Objekt/Exponat:
Informationen müssen in Leichter Sprache oder fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:

Informationen über die Exponate müssen in Leichter Sprache oder fotorealistischer Darstellung vermittelt werden. Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.